Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
Bianca Gutzeit
(ebenfalls verantwortlich für den Inhalt der Homepage i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV)
Heilpraktikerin für Psychotherapie, Zulassung am 19.12.2019
Hornstraße 2
30989 Gehrden
Telefon: 0 51 08 – 876 68 43
E-Mail: info@med-hypnose.de
Internet: www.med-hypnose.de
Steuer-Nr. 12/015/15189
Mitglied im Deutschen Verband für Hypnose e.V. (DVH) und Verband freier Psychotherapeuten (VFP).
Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung
Gesundheitsamt Hannover
Die Continentale Sachversicherung AG
Ruhrallee 92
44139 Dortmund
EU-Streitschlichtung:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Meine E‑Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle:
Ich bin nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Sonstiges:
Plattform der EU zur außergerichtlichen Streitbeilegung:http://ec.europa.eu/consumers/odr/
§ 5 Telemediengesetz (TMG) legt die folgenden allgemeinen Informationspflichten fest (Hervorhebungen durch Verfasser):
(l) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
• den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.
• Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf.
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.
• das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer
• soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel l Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel l Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABI. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird.
Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind.
• in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-ldentifikationsnummer nach § 139c derAbgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer.
• bei Aktiengesellschaften, Komma nditgeseltschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt
§ 6 TMG stellt weitere Anforderungen zu besonderen Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
(l) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten: l. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muß klar identifizierbar sein. 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiete mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtiich so gestaltet sind, daß der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
Informationspftichten und Informationsrechte (l) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Namen und Anschrift sowie • bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten. (2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, • nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, • voll geschäftsfähig ist und • unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. (3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz l gilt § 9 a entsprechend. Dienstleistungs-lnformationspflichten Verordnung (DL InfV)
§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen (l) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen: l. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform, 2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer, 3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handetsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer, 4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle, 5. falls er eine Umsatzsteuer-ldentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer, 6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz l Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen, 7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen, 8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand. 9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, 10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben, 11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des VersJcherers und den räumlichen Geltungsbereich.
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz l genannten Informationen wahlweise l dem Oienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen. 2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind. 3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder 4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.
§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen (l) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstteistungsempfänger auf Anfrage folgende Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen: 1. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz l Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/E6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden, 3. die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und 4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren
Informationen über seine Voraussetzungen. (2) Der Dienstteistungserbringer stellt sicher, dass die in Absatz l Nummer 2, 3 und 4 genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.
§ 4 Erforderliche Preisangaben (l) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen: sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Absatz 2 festgelegter Form. 2. sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag. (2) Absatz l findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher sind im Sinne der PreisangabenverOrdnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBI. l S. 4197), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBI. l S.2355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Hinweis: Gemäß § l DL-lnfoV i. V.m. Art. 2 der Richtlinie 2006/123/EG findet die Verordnung jedoch auf einige wenige Bereiehe, wie nicht-wirschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder aber auch Bankdienstleistungen keine Anwendüng.
Ausgenommen sind daher: nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse Finanz- sowie Bankdienstleistungen Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation Verkehrsdienstleistungen Dienstleistungen von Leiharbeitsargenturen Gesundheitsdienstleistungen Audiovisuelle Dienste (z.B. Kino- und Filmbereich) Glücksspiele, bei denen ein Einsatz zu erbringen ist (auch Lotterien, Wetten und Spiele in Casinos) Soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, von diesem beauftragten Personen oder vom Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen erbracht werden Private Sicherheitsdienste Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern Hinweise zur Problematik von externen Links
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Ängste und Phobien beginnen im Kopf und entwickeln sich häufig zu körperlichen Reaktionen.
Wenn Ängste sich verselbständigen, spricht man von einer Angststörung. Symptome können sein, sich ständig Sorgen zu machen, zu grübeln, dass den Angehörigen etwas zustossen könnte, oder Angst vor eigenen möglichen Erkrankungen zu haben.
Dies geht häufig einher mit Anspannung und Unruhe, Magen-Darm-Beschwerden, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und kann sich auch zu Panikattacken entwickeln. Jeder Vierte leidet Phasenweise im Laufe seines Lebens an Ängsten pathologischen Ausmaßes. In dem Fall gerät die Seele aus dem Gleichgewicht. Frauen sind häufiger betroffen als Männer. Meist beginnt ein solches Leiden im jungen Erwachsenenalter und ist mit einem Auslöser verbunden, wie zum Beispiel ein emotional belastendes Erlebnis, ein Unfall, o.ä..
Solche Ängste können dazu führen, dass der Betroffene in seinem Alltag stark eingeschränkt wird und Tätigkeiten wie einkaufen oder Kinobesuche nicht mehr stattfinden können. Auch das Sozialleben kann sich negativ verändern.
Häufig arbeite ich mit einem Konzept aus EMDR, ursachenorientierter, regressiver Hypnose und Stärkung der eigenen Ressourcen.
Phobien sind situations- oder objektbezogene Ängste, wie zum Beispiel Höhenangst, Flugangst, Angst in geschlossenen Räumen, Angst vor Spinnen, usw..
Erfahre, wie angenehm es sein kann, Sicherheit und Gelassenheit zu erleben und eine neue innere Balance zu entwickeln.
Eine Kombination aus ursachenorientierten und ressourcenstärkenden Verfahren in der Hypnosetherapie hat sich bewährt, um eine effizientes Ergebnis zu unterstützen.
Gern berate ich dich unverbindlich zum Thema Ängste und Hypnosetherapie in Gehrden bei Hannover.